2K Capital GmbH
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Die 2KCAP hat folgende Zulassungen: Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG), Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG), Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG), Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG), wobei bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen keine Befugnis besteht, sich Eigentum und Besitz an Wertpapieren und Geldern zu verschaffen. 2KCAP wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter der Nr. 157042 beaufsichtigt.
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Beschwerden
Für uns steht die Zufriedenheit unserer Kunden an erster Stelle. Daher ist es uns wichtig, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Kritik zu äußern. Aufgrund dessen hat die 2K Capitalt GmbH für alle ihre Anleger eine Beschwerdestelle eingerichtet, an welche sie sich wenden können, für den Fall, dass Sie sich beschweren oder Kritik äußern möchten. Wir werden Ihnen den Eingang jeder Beschwerde umgehend bestätigen und diese zeitnah bearbeiten. Im Anschluss werden wir Sie über die weitere Verfahrensweise betreffend Ihrem Anliegen informieren. Die Bearbeitung erfolgt für Sie kostenfrei.
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Nachhaltigkeit/ Offenlegungs/ VO (SFDR)
Was genau bedeutet SFDR?
Die kurz „Offenlegungsverordnung“ genannte SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) ist Teil des EU-Aktionsplanes zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Sie ist ein wesentlicher Aspekt der ESG-Regulierung der EU und für die Beratung eine Chance: als echter Meilenstein in Bezug auf ESG-Transparenz und für eine bessere Orientierung in dem großen Universum verfügbarer Fondsprodukte. Die Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) definiert gemeinsam mit der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) neue Standards für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen, für die Bewerbung sozialer und ökologischer Aspekte sowie für nachhaltige Investitionen.
2K Capital GmbH – Informationen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten, Investitionen in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Offenlegungsverordnung.
In 2018 hat die Europäische Union einen Aktionsplan zum Thema Nachhaltigkeit entworfen, welcher die Umsetzung der Ziele des Europäischen Green Deals unterstützen soll. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Aktionsplanes ist die im November 2019 erlassene Offenlegungsverordnung („OffVO“). Die Verordnung (EU) 2019/2088 führt neue Regeln für die Offenlegung in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken ein. Der Eintritt der Verordnung datiert auf den 10.03.2021.
Das folgende Dokument stellt Angaben zu ESG-Kriterien mit Bezug zu den Nachhaltigkeitsrisiken (NHR) gemäß Artikel 3-5 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, folgend als Offenlegungsverordnung oder SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) bezeichnet, dar.
Erstveröffentlichung: 09.03.2021
Spezifische Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsrisiken von Vermögensgegenständen
Anlageentscheidungen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken getroffen. Nachhaltigkeitsrisiken können durch ökologische und soziale Einflüsse auf einen potenziellen Vermögengegenstand sowie aus der Unternehmensführung (Corporate Governance) des Emittenten eines Zielinvestments entstehen.
Das Nachhaltigkeitsrisiko kann dabei entweder eine eigene Risikoart darstellen oder auf andere für die Gesellschaft relevante Risikoarten wie Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Kreditrisiko oder operationelles Risiko verstärkend einwirken und in diesem Zusammenhang mitunter wesentlich zum Gesamtrisiko der Gesellschaft beitragen.
Sofern Nachhaltigkeitsrisiken eintreten, können sie einen wesentlichen Einfluss – bis hin zu einem Totalverlust – auf den Wert und/oder die Rendite der betroffenen Zielinvestments haben. Solche Auswirkungen auf ein Zielinvestment kann die Rendite des Fonds negativ beeinflussen.
Ziel der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ist es, das Eintreten dieser Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die betroffenen Zielinvestments Gesamtportfolio der GEsellschaft zu minimieren.
Die Nachhaltigkeitsrisiken, die einen negativen Einfluss auf die Rendite der Gesellschaft haben können, werden in Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (nachfolgend „ESG“) unterteilt. Zu den Umweltaspekten kann z.B. der Klimaschutz zählen, zu den sozialen Aspekten z.B. die Einhaltung von Vorgaben zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zu den Governance-Aspekten z.B. die Berücksichtigung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten.
Emittentenspezifisches Risiko im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit
Die Risiken im Zusammenhang mit ESG-Aspekten, können sich negativ auf den Marktpreis einer Anlage eines Zielinvestments auswirken.
Der Marktwert von Zielinvestments, die ESG-Standards nicht einhalten und / oder sich (auch) nicht dazu bekennen in Zukunft ESG-Standards umzusetzen, kann durch sich materialisierende Nachhaltigkeitsrisiken negativ beeinflusst werden.
Solche Einflüsse auf den Marktwert können bspw. durch Reputationsschäden und / oder Sanktionen verursacht werden, weitere Beispiele sind physische Risiken sowie Übergangsrisiken, die z.B. durch den Klimawandel hervorgerufen werden.
Operative Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit
Die Gesellschaft kann aufgrund von Umweltkatastrophen, sozial-induzierten Aspekten in Bezug auf Angestellte oder Dritte sowie aufgrund von Versäumnissen in der Unternehmensführung, Verluste erleiden. Diese Ereignisse können durch mangelnde Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten verursacht oder verstärkt werden.
Risikomanagement von Nachhaltigkeitsrisiken
Zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken können Risikoindikatoren (Key Risk Indicators) herangezogen werden. Die Risikoindikatoren können dabei quantitativer oder qualitativer Natur sein und orientieren sich an Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten und dienen der Risikomessung der betrachteten Aspekte.
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